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Naturschutzgebiet - Wiesen
am Hirtenborn
Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
"Wiesen am Hirtenborn", Landkreis Mainz-Bingen
vom 20. September 2004
Aufgrund des.§ 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBI. S. 36), zuletzt geändert durch
das Dritte Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 12. Mai
2004 (GVBI. Nr. 9, S. 275), wird verordnet:
§ 1 - Bestimmung zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt
die Bezeichnung "Wiesen am Hirtenborn".
§ 2 - Größe und Grenzverlauf
(1) Das Naturschutzgebiet ist circa 253 ha groß; es
umfasst Teile der Gemarkungen Manubach, Oberdiebach, Oberheimbach und
Weiler bei Bingen.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft im Norden am
Zusammentreffen der Wege, Flstk. 3 und 36 in der Gemarkung Manubach
beginnend, wie folgt:
Entlang der Südostseite des Weges, Flstk. 3, in
südwestliche Richtung, dann an der Ostseite des Weges, Flstk. 28, in
südliche Richtung, dann an der Nordwestseite des Weges, Flstk. 27, in
nordöstliche Richtung zum nächsten Grenzpunkt, diesen Weg zum gegenüber
liegenden Grenzpunkt querend, weiter entlang an der Ostseite des
Fahrweges, Flstk. 10 in südöstliche Richtung, dann an der Nordseite des
Weges, Flstk. 11, in östliche Richtung bis zum zweiten Grenzpunkt des
Flstk. 13. Von hier aus quert sie den vorgenannten Fahrweg zum gemeinsamen
Grenzpunkt mit dem Flstk. 9 und dem Fahrweg, Flstk. 2, folgt weiter an der
Ostseite dem Fahrweg, Flstk. 2, in südliche Richtung bis zum Auftreffen
auf den Weg, Flstk. 3, quert diesen Weg zur gegenüber liegenden Seite und
folgt ihm an seiner Ostseite in südliche Richtung bis zum Ende, quert den
Fahrweg, Flstk. 36, zur Ostseite des Fahrweges, Flstk. 37, folgt diesem in
Südrichtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 66, quert diesen
zur Ostseite des Fahrweges, Flstk. 5, verläuft weiter an der Südseite des
Fahrweges, Flstk. 66 und 6, in westliche Richtung bis zum Auftreffen auf
das Grundstück, Gemarkung Oberdiebach, Flur 17, Flstk. 2.
Sie begleitet diese Grundstücksgrenze in
nordwestliche Richtung, quert dabei die Grenze zur Gemarkung Manubach und
umfährt dort in Flur 17 das Grundstück, Flstk. 64, bis zum Auftreffen auf
die Direktionsgrenze. Der Direktionsgrenze folgt sie in überwiegend
südliche Richtung zur Nordseite des abgehenden Fahrweges, Flstk. 25, folgt
diesem Weg in westliche Richtung und dann an der Westseite dem Fahrweg,
Flstk. 5, in nördliche Richtung, hierbei das Grundstück. Flstk. 4/1,
ausgrenzend, bis zu dem Punkt, der der Nutzungsartengrenze des
Grundstückes, Flstk. 8 (Reitplatz), gegenüber liegt. Sie quert den Weg,
Flstk. 5, zur Nutzungsartengrenze und folgt dieser bis zum Auftreffen auf
den Fahrweg, Flstk. 10, quert diesen Weg in Falllinie zum gegenüber
liegenden Grenzpunkt und verläuft dann weiter entlang der Ostseite des
Fahrweges Flstk. 12, in südliche Richtung bis zu seinem Ende am mittleren
Grenzpunkt. Sie quert den Weg, Flstk. 25, zum gegenüber liegenden
Grenzpunkt und verläuft weiter an der Westgrenze des Grundstückes, Flstk.
26, in südliche Richtung bis zum Auftreffen auf die Direktionsgrenze,
folgt dieser in südliche Richtung, dann der abgehenden Gemarkungsgrenze
der Gemarkungen Oberheimbach und Weiler bei Bingen in östliche Richtung
bis zu dem Punkt, der der abgehenden Waldeinheit 4 an deren Ostgrenze
gegenüber liegt, folgt dieser Waldgrenze bis zum Auftreffen auf die
Nordseite des nächsten West-Ost-Waldweges, folgt diesem in östliche
südliche und nördliche Richtung zur Waldgrenze 5, dann dem dort in
süd-östliche Richtung abgehenden Waldweg auf der Nordseite, sowie dem
nächsten nach Norden abgehenden Waldweg auf der Westseite bis zur Südseite
der Pipeline.
Sie quert die Pipeline in nördliche Richtung und
folgt ihr nach Osten bis zum nächsten nach Norden abgehenden Weg ohne
Plannummer, folgt diesem auf der Westseite bis zum nächsten Knick ca. 145
Meter und verläuft von hier aus an der Waldgrenze der nordöstlichen Seite
der Hochspannungstrasse in nordwestliche Richtung ca. 710 Meter bis zum
Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 29. Sie quert den vorgenannten Fahrweg
zum gegenüber liegenden Grenzpunkt des Flstk. 27/1 (Wochenendplatz), und
verläuft dann an der Westseite des Fahrweges, Flstk. 29, in nordwestliche
Richtung bis zum Ende, quert dann das Gewässer, Flstk. 24 und folgt weiter
an der Südwestseite dem Fahrweg, Flstk. 19, in nordwestliche Richtung,
quert das Gewässer, Flstk. 10, zum gegenüber liegenden Grenzpunkt des
Fahrweges, Flstk. 18, folgt diesem Fahrweg an der Südwestseite in
nordwestliche Richtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 106. Sie
quert diesen Weg zur gegenüber liegenden Seite und verläuft weiter an der
Nordwestseite des Fahrweges, Flstk. 106, in nordöstliche Richtung bis zum
Ende, quert den Fahrweg, Flstk. 50, zur Westseite des Fahrweges, Flstk.
93, folgt diesem Weg an der Westseite in nordwestliche Richtung bis zum
Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 58, quert diesen Weg zum gegenüber
liegenden nordöstlichen Grenzpunkt und folgt dann dem vorgenannten Fahrweg
in nordöstliche Richtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg Flstk. 54, und
quert dann diesen Weg zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundstücken,
Flstk. 53 und 135/1.
Von hier aus umfährt sie das Grundstück Gewanne,
"Der Landschoß", Flstk. 135/1 in östliche, nördliche und westliche
Richtung zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundstücken, Flstk. 53 und
168. Sie folgt der Grundstücksgrenze in westliche Richtung zum nächsten
Grenzpunkt und quert dann den Fahrweg, Flstk. 52, südwestlich zum
nächstliegenden Grenzpunkt und folgt dann an der Südseite dem Fahrweg,
Flstk. 52, in westliche Richtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk.
50, quert diesen Weg in kürzester Verbindung zur gegenüber liegenden Seite
und begleitet ihn an der Westseite und den nördlich anschließenden Weg
ohne Plannummer bis zu dem Punkt, der dem gemeinsamen Grenzpunkt der
Grundstücke, Flstk. 29 und 30, in kürzester Verbindung gegenüber liegt,
quert dann den Fahrweg, Flstk. 30, zu dem vorgenannten Grenzpunkt und
folgt dann an der Nordwestseite dem Fahrweg, Flstk. 30, in nordöstliche
und nordwestliche Richtung, folgt dann an der West- und Nordwestseite dem
Fahrweg Flstk. 22, bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 62/1
(Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Oberdiebach und Manubach) quert diesen
zum gegenüber liegenden Grenzpunkt und verläuft von hier aus an der
Nordseite des vorgenannten Fahrweges in östliche Richtung bis zum Ende am
gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke, Flstk. 8/1 und 75, umfährt dieses
letztgenannte Grundstück zum gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Fahrweg, Flstk.
70, zu dessen Nordseite, quert diesen Fahrweg zum gegenüber liegenden
Grenzpunkt und folgt ihm an der Südseite in westliche Richtung bis zu dem
Punkt, der dem gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke, Flstk. 440 und 35
in gerader Verlängerung gegenüber liegt. Sie quert den Fahrweg, Flstk. 70,
zu diesem Grenzpunkt und umfährt das Grundstück Flstk. 35, zum gemeinsamen
Grenzpunkt mit dem Grundstück, Flstk. 34, und dem Fahrweg, Flstk. 33,
quert den vorgenannten Fahrweg zum gegenüber liegenden Grenzpunkt an der
Westseite und folgt ihm in südliche Richtung bis zur Nutzungsartengrenze
des Grundstückes Flstk. 32. Sie verläuft weiter entlang dieser
Nutzungsartengrenze in nordwestlicher und südwestlicher Richtung bis zum
Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 36, quert diesen in gerader
Verlängerung zur Westseite und folgt ihm in nördlicher Richtung zurück zum
Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
Die umgebenden Fahrwege gehören nicht zum
Naturschutzgebiet.
(3) Die in § 5 (1) Nr. 1 genannten Extensivwiesen
sind circa 49 ha groß.
(4) Die Extensivwiesen werden im Nordwesten am
gemeinsamen Grenzpunkt des Fahrweges, Flstk. 2 mit dem Grundstück, Flstk.
9 und 8 beginnend, wie folgt begrenzt:
Im Westen vom Fahrweg, Flstk. 2 3, 36 (Querung), 37,
66 (Querung), 5, der Nutzungsartengrenze auf Grundstück, Flstk. 8, dem
Fahrweg, Flstk. 10, 17, 87 (Querung), 19, im Süden vom Fahrweg, Flstk. 25
und 106 einschl. des gequerten Fahrweges, Flstk. 50, im Osten vom Fahrweg,
Flstk. 93, 58 (Querung zum gegenüber liegenden nordöstlichen Grenzpunkt)
bis zur abgehenden Nutzungsartengrenze auf Flstk. 55, der grundsätzlich in
nordwestliche Richtung auf Flstk. 55 verlaufenden Nutzungsartengrenze, dem
Fahrweg, Flstk. 54 (Querung zur Nutzungsartengrenze auf Flstk. 51), der
Nutzungsartengrenze in nordwestliche Richtung auf Flstk. 51, dem Fahrweg,
Flstk. 52, 50 und dem nördlich anschließenden Fahrweg ohne Plannummer und
im Norden von der Südgrenze des Grundstückes, Flstk. 9.
Die umgebenden Fahrwege gehören nicht zu den
Extensivwiesen.
§ 3 - Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
großflächigen naturnahen Offenlandbereiches mit angrenzenden Waldbeständen
im Binger Wald als zusammenhängenden Biotopkomplex sowie seine besondere
Eigenart und hervorragende Schönheit.
Schutzzweck im Einzelnen ist insbesondere die
-
Erhaltung,
Entwicklung und Wiederherstellung von Mager-, Feucht-, Nasswiesen und
Halbtrockenrasen,
-
die
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bruchwaldbestände und Quell- und
Niedermoorbereiche sowie eines naturnahen Blockschuttwaldes,
-
die
naturnahe Entwicklung der angrenzenden Waldbestände, Übergangszonen zum
Offenland und Gewässer,
als Standorte und Lebensräume typischer seltener und
gefährdeter wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer
Lebensgemeinschaften und wegen ihrer besonderen Eigenart und
hervorragenden Schönheit.
§ 4 - Verbote
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen abgesehen von den in § 5 aufgeführten Ausnahmen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder
seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und
dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es verboten,
1.
bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2.
Flächen
als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Aufenthalts-, Reit-, Campier-,
Verkaufs-, Lande-, Anlande-, Bootsliege-, Angel-, Badeplatz, Garten,
Gewässer oder für ähnliche Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;
3.
Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, so weit
sie nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang
mit dem Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich
mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
5.
Neu-
oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
6.
Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7.
Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere
Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8.
Gewässer
einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren
Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder
Oberflächenwasser zu benutzen;
9.
zu
baden, zu schwimmen, zu tauchen Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit
Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder anderweitig in Nutzung zu
nehmen;
10.
Fische
oder Fischnahrung einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei
auszuüben;
11. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem
Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt zu verändern;
12.
Flächen
neu aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren oder
Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
13.
Grünland
umzubrechen oder in Acker land umzuwandeln;
14.
Sukzessionsflächen
zu nutzen oder auf andere Weise ihre natürliche Entwicklung zu verändern
oder zu beeinträchtigen;
15.
eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umzuwandeln;
16.
Biozide,
mineralische oder organische Düngemittel oder Klärschlamm oder andere
Bodenverbesserungsmittel auf Extensivwiesen anzuwenden;
17.
Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Uferbewuchs oder in § 3
aufgeführte Biotoptypen zu beseitigen oder zu schädigen;
18.
wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen oder zu beschädigen;
19.
wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu taten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise
zu stören;
20. Tiere,
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen;
21.
Flächen
gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
22.
feste
oder flüssige Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern,
abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;
23.
das
Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen
zu lassen;
24.
zu
lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen
aufzustellen sowie außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten;
25. Lärm
zu verursachen, Modellschiffe, Modellfahr- Modellflugzeuge oder
Geländebiking oder ähnliches zu betreiben sowie mit Fahrzeugen zu fahren
oder zu parken;
26. Volksläufe,
Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5 - Ausnahmen von der Verboten
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind
1. zur
ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und
in der seitherigen Nutzungsweise einschl. Errichtung erforderlicher
einfacher, landschaftsangepasster Weidezäune aus Holz und mobiler
Elektrozäune; dies bedeutet für den Bereich der Extensivwiesen -
gestrichelt in der beigefügten Übersichtskarte umgrenzter und in § 2 (3)
und (4) näher beschriebener Bereich weiterhin Bewirtschaftung gemäß
Förderprogramm Umweltschonende Landbewirtschaftung (FUL-Programm) -
Grünlandvariante 2 -;
2. für
die ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche
Bodennutzung;
3. im
Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung einfacher,
landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten
die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;
4. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung von Straßen,
Wegen, Leitungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und sonstiger
zulässigerweise errichteter Anlagen außerdem die Änderung und Sanierung
von Leitungen in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
5. zur
Sicherstellung der öffentlichen Trinkwassergewinnung im bisherigen Umfang,
zur Grundwasserbeobachtung im Rahmen der Konversion und für die nach dem
Bodenschutz- und Altlastenrecht durchzuführenden Maßnahmen in
einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
6. zur
bestimmungsgemäßen Nutzung und ordnungsgemäßen Unterhaltung der
vorhandenen militärischen Anlage bis zu ihrer Schließung und zur
Demunitionierung, Dekontaminierung und Renaturierung nach ihrer Auflassung
in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
7. zur
Durchführung archäologischer Ortsbesichtigungen und Ausgrabungen nach
vorheriger Abstimmung mit der Landespflegebehörde.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser
einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der
Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der
Besucherinformation und -lenkung der Öffentlichkeitsarbeit oder der
Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.
§ 6 - Ordnungswidrige Handlungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in
§ 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7 - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße den 20. September 2004
- 42/553 - 232 -
Struktur- und In
Vertretung
Genehmigungsdirektion Süd Reiner
Schmalenbach
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