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Naturschutzgebiet
Bergsenkungsgebiet an der Amalienhöhe - Wiesen nördlich Weiler
Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
"Bergsenkungsgebiet an der Amalienhöhe - Wiesen nördlich Weiler",
Landkreis Mainz-Bingen
vom 20.
September 2004
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch
das Dritte Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 12. Mai
2004 (GVBI. Nr. 9 S. 275), wird verordnet:
§ 1 - Bestimmung zum
Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt
die Bezeichnung "Bergsenkungsgebiet an der Amalienhöhe - Wiesen nördlich
Weiler".
§ 2 - Größe und
Grenzverlauf
(1) Das Naturschutzgebiet ist circa 87 ha groß; es
umfasst Teile der Gemarkungen Waldalgesheim und Weiler bei Bingen.
(2) Das Gebiet wird am gemeinsamen Grenzpunkt der
Fahrwege, Flur 7, Flstk. 84 und 82 im Nordosten in der Gemarkung Weiler
beginnend, wie folgt begrenzt:
Entlang der Südseite des Fahrweges, Flstk. 82, in
südwestlicher Richtung, dann dem Fahrweg, Flstk. 54, in nördlicher und
westlicher Richtung folgend, dann springt sie zum Fahrweg, Flstk. 74, und
folgt ihm bis zum Ende, springt zu dem Fahrweg, Flstk. 89, folgt dem
Fahrweg, Flstk. 89, zu der Nutzungsartengrenze des Flstk. 72, quert den
Fahrweg, Flstk. 89, zum gegenüber liegenden gemeinsamen Grenzpunkt des
Flstk. 4 und Flstk. 3, folgt der Südseite des Flstk. 3 nach Südwesten,
dann dem Fahrweg, Flstk. 48, bis zu dem Grenzpunkt, der dem gemeinsamen
Grenzpunkt der Flstk. 30/1, Flstk. 48, und dem Fahrweg, Flstk. 50
gegenüber liegt, quert den Fahrweg, Flstk. 48, zu dem vorgenannten
Grenzpunkt und folgt dann dem Fahrweg, Flstk. 50, bis zum Auftreffen auf
die Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Waldalgesheim und Weiler bei Bingen.
Sie verläuft weiter entlang der vorgenannten
Gemarkungsgrenze nach Süden bis zum Grenzpunkt 179. Von dort verläuft sie
in gedachter gerader Linie in westlicher Richtung zum Grenzpunkt 170,
folgt der Südgrenze des Grundstückes, Flstk. 60/71, sowie 60/72 zur
Westseite des nächsten nach Norden abknickenden Weges ohne Plannummer,
führt an diesem entlang in nördlicher Richtung bis zum südöstlichen
Grenzpunkt des Grundstückes, Flstk. 111 (Bebauungsplangrenze "Untere
Amalienhöhe"), verläuft in westlicher Richtung entlang der Südgrenze des
Bebauungsplangebietes "Untere Amalienhöhe", der Südgrenze des Flstk. 101
bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, "Untere Amalienhöhe", Flstk. 57.
Sie folgt diesem Fahrweg nach Südwesten, dem Fußweg
ohne Plannummer nach Süden, der Niedergasse, Flstk. 124, und dem Fahrweg,
Flstk. 157/4, nach Westen bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit Flstk. 60/73
und 60/53, verläuft entlang der Nordseite des vorgenannten Grundstückes,
des Flstk. 58/3, des Fuß- und Radweges, Flstk. 56/1 und 18/1, sowie der
Südseite des Flstk. 18/4, folgt dem Fahrweg, Flstk. 35, 20/4 und 38 bis zu
dem Grenzpunkt, der dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 38, 24 und 37
südöstlich gegenüber liegt, quert den Fahrweg, Flstk. 38 zu dem
vorgenannten Grenzpunkt und folgt dem Fahrweg, Flstk. 37, in nördlicher
Richtung bis zum Auftreffen auf das Grundstück, Flstk. 31/2 (K 52), quert
die K 52 zum gemeinsamen Grenzpunkt mit Flstk. 28 und 27.
Von hier aus begleitet sie die K 52 nach Südosten,
den Fahrweg, Flstk. 48, nach Norden bis zu dem Grenzpunkt, der dem
nördlichsten Grenzpunkt des Fahrweges, Flstk. 47, gegenüber liegt, quert
dort den Fahrweg, Flstk. 48, und folgt dem Fahrweg, Flstk. 47, nach Osten
bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit Flstk. 7 und Flstk. 8. Sie folgt der
Nordgrenze des vorgenannten Grundstückes in gerader Verlängerung, dabei
den Fahrweg, Flstk. 89, querend zur Ostseite dieses Weges, folgt diesem
Weg nach Süden, dem Fahrweg, Flstk. 86 und Flstk. 79 in östlicher Richtung
bis zum Ende. Sie quert dann den Fahrweg, Flstk. 75, und verläuft weiter
entlang des Fahrweges, Flstk. 56, bis zum Ende. Hier quert sie den
Fahrweg, Flstk. 58/1, zu dem mittleren der drei westlichen Grenzpunkte,
folgt dem vorgenannten Fahrweg nach Süden bis zum gemeinsamen Grenzpunkt
mit Flstk. 22 und Flstk. 23, folgt dem vorgenannten Grundstück an der
Nordwestseite bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 59, quert dann
diesen letztgenannten Fahrweg zum gemeinsamen Grenzpunkt mit Flstk. 3 und
Flstk. 4. Sie verläuft weiter entlang des Fahrweges, Flstk. 59, nach
Süden, des Fahrweges, Flstk. 83, nach Nordosten und des Fahrweges, Flstk.
84, zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
Die umgebenden Fahrwege und Straßen sowie die
Gebäude und die dazugehörende Hoffläche in der Gemarkung Weiler, Flur 29,
Flstk. 19 gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3 - Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
großflächigen naturnahen Bergsenkungsgebietes und eines angrenzenden
Streuobstwiesenbereiches südlich des Binger Waldes als zusammenhängenden
Biotopkomplex sowie seine besondere Eigenart und hervorragende Schönheit.
Schutzzweck im Einzelnen ist insbesondere die
-
Erhaltung
und Entwicklung von durch Bergsenkung entstandenen naturnahen Wasser-,
Wasserwechselbereichen und Verlandungszonen und daran anschließenden
Sukzessionsflächen, Gehölzbeständen und extensiv genutzten
Grünlandbereichen,
-
Erhaltung,
Entwicklung und Wiederherstellung eines reich strukturierten
Offenlandbereiches aus Streuobstbeständen, Extensivwiesen und Weiden,
Hecken, Gebüschen, Feld- und Einzelgehölzen und Sukzessionsflächen
unterschiedlichster Ausprägung,
als Lebensraum von für diese Biotoptypen und ihre
Komplexe charakteristischen, seltenen und gefährdeten wildlebenden
Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften, ferner wegen
seiner besonderen Eigenart und z. T. hervorragenden Schönheit sowie aus
wissenschaftlichen und kulturhistorischen Gründen.
§ 4 - Verbote
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen abgesehen von den in § 5 aufgeführten Ausnahmen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder
seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und
dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es verboten,
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen
als Lager-, Abstell- Stell-, Sport-, Spiel-, Aufenthalts-, Reit-,
Campier-, Verkaufs-, Lande-, Anlande-, Bootsliege-, Angel-, Badeplatz,
Garten, Gewässer oder für ähnliche Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu
nehmen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit
sie nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang
mit dem Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich
mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
5. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
6. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere
Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren
Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder
Oberflächenwasser zu benutzen;
9. zu
baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit
Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder anderweitig in Nutzung zu
nehmen;
10.
Fische
oder Fischnahrung einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei
auszuüben;
11.
Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem
Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt zu verändern;
12.
Flächen
neu aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren oder
Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
13. Grünland umzubrechen oder in Ackerland
umzuwandeln;
14. Sukzessionsflächen zu nutzen oder auf andere
Weise ihre natürliche Entwicklung zu verändern oder zu beeinträchtigen;
15. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den
Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
16.
Streuobstbestände
oder Hochstammobstanlagen zu entfernen, umzuwandeln oder zu
beeinträchtigen;
17.
Klärschlamm
aufzubringen;
18.
Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Uferbewuchs oder in § 3
aufgeführte Biotoptypen zu beseitigen oder zu schädigen;
19.
wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen oder zu beschädigen;
20.
wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten
wegzunehmen zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise
zu stören;
21.
Tiere,
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen;
22.
eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
23.
Flächen
gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
24.
feste
oder flüssige Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern,
abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;
25.
das
Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen
zu lassen;
26.
zu
lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie Zelte oder Wohnwagen
aufzustellen sowie im Bergsenkungsgebiet zu reiten;
27.
Lärm
zu verursachen, Modellschiffe, Modellfahr-, Modellflugzeuge oder
Geländebiking oder ähnliches zu betreiben sowie mit Fahrzeugen zu fahren.
§ 5 - Ausnahmen von den
Verboten
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind
1a.
im
Bergsenkungsgebiet für die Fortführung der extensiven Beweidung
einschließlich der Errichtung erforderlicher einfacher,
landschaftsangepasster Weidezäune aus Holz und mobiler Elektrozäune, sowie
zur Errichtung eines einfachen, landschaftsangepassten Weideunterstandes
aus Holz und ohne Streifenfundamente auf Flstk. 60/70, soweit die
Landespflegebehörde im Zulassungsverfahren zugestimmt hat, außerdem zur
Durchführung des bisherigen Pferderehabilitations- und Trainingsbetriebes
durch die benachbarte Pferdeklinik auf Flstk. 56/2, sowie für den
Eigentümergebrauch an oberirdischen Gewässern;
1b.
außerhalb
des Bergsenkungsgebietes zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise
ferner zur extensiven Pferdehaltung im bisherigen Umfang einschließlich
erforderlicher einfacher, landschaftsangepasster Weidezäune aus Holz und
mobiler Elektrozäune;
1c.
für
das Aufstellen von mobilen Bienenkästen auf landwirtschaftlichen Flächen;
2. im
Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung einfacher,
landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten
die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;
3. für
die ordnungsgemäße extensive fischereiliche Nutzung durch den
Angelsportverein "Dr. Geier" e.V. Waldalgesheim und die jeweiligen
Privateigentümer im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise;
4. für
die Nutzung des Brand- und Nachtigallenweihers für Feuerlöschzwecke,
außerdem für Herstellung und Benutzung einer Zufahrt für
Feuerlöschfahrzeuge vom westlichen Grenzweg (Fußweg ohne Plannummer) zum
Brandweiher, sowie Ausbau und Benutzung des vorhandenen Weges von der
Amalienhöhe zum Nachtigallenweiher für Feuerlöschfahrzeuge gemäß
Genehmigung durch die Landespflegebehörde;
5. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer in der Zeit von Oktober bis
Februar nach grundsätzlicher Absprache mit der Landespflegebehörde sowie
zur Renaturierung von Gewässern in einvernehmlicher Absprache mit der
Landespflegebehörde;
6. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung der Straßen einschl. der vorhandenen
Amphibienschutzanlage sowie zur Anlegung eines planfestgestellten
Ersatzlaichgewässers;
7. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung von Wegen,
Leitungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und sonstiger zulässigerweise
errichteter Anlagen, außerdem für die Änderung und Sanierung von Leitungen
sowie Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in einvernehmlicher Absprache
mit der Landespflegebehörde;
8. zur
Durchführung erforderlicher bergmännischer Sicherungsarbeiten in der
ehemaligen stillgelegten Bergwerksanlage;
9. zur
Durchführung archäologischer Ortsbesichtigungen und Ausgrabungen nach
vorheriger Abstimmung mit der Landespflegebehörde;
10.
für
die Verwirklichung des wasserwirtschaftlichen Ausgleichs aus dem Baugebiet
"Untere Amalienhöhe" (naturnahe Versickerung) in einvernehmlicher
Absprache mit der Landespflegebehörde soweit das Vorhaben in dem dafür
erforderlichen Verfahren zugelassen wird.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser
einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen die der
Verkehrssicherung, der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der
Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung, der
Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu
vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.
§ 6 - Ordnungswidrige
Handlungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in
§ 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7 - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 20. September
2004
- 42/553 - 232 -
Struktur- und In
Vertretung
Genehmigungsdirektion Süd Reiner
Schmalenbach
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