Naturschutzgruppe Weiler und Umgebung e.V.

Amalienhöhe

Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet

„Bergsenkungsgebiet an der Amalienhöhe - Wiesen nördlich Weiler“, Landkreis Mainz-Bingen vom 20. September 2004

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Dritte Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 12. Mai 2004 (GVBI. Nr. 9 S. 275), wird verordnet:

§ 1 - Bestimmung zum Naturschutzgebiet Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Bergsenkungsgebiet an der Amalienhöhe - Wiesen nördlich Weiler“.

§ 2 - Größe und Grenzverlauf (1) Das Naturschutzgebiet ist circa 87 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Waldalgesheim und Weiler bei Bingen. (2) Das Gebiet wird am gemeinsamen Grenzpunkt der Fahrwege, Flur 7, Flstk. 84 und 82 im Nordosten in der Gemarkung Weiler beginnend, wie folgt begrenzt: Entlang der Südseite des Fahrweges, Flstk. 82, in südwestlicher Richtung, dann dem Fahrweg, Flstk. 54, in nördlicher und westlicher Richtung folgend, dann springt sie zum Fahrweg, Flstk. 74, und folgt ihm bis zum Ende, springt zu dem Fahrweg, Flstk. 89, folgt dem Fahrweg, Flstk. 89, zu der Nutzungsartengrenze des Flstk. 72, quert den Fahrweg, Flstk. 89, zum gegenüber liegenden gemeinsamen Grenzpunkt des Flstk. 4 und Flstk. 3, folgt der Südseite des Flstk. 3 nach Südwesten, dann dem Fahrweg, Flstk. 48, bis zu dem Grenzpunkt, der dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 30/1, Flstk. 48, und dem Fahrweg, Flstk. 50 gegenüber liegt, quert den Fahrweg, Flstk. 48, zu dem vorgenannten Grenzpunkt und folgt dann dem Fahrweg, Flstk. 50, bis zum Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Waldalgesheim und Weiler bei Bingen. Sie verläuft weiter entlang der vorgenannten Gemarkungsgrenze nach Süden bis zum Grenzpunkt 179. Von dort verläuft sie in gedachter gerader Linie in westlicher Richtung zum Grenzpunkt 170, folgt der Südgrenze des Grundstückes, Flstk. 60/71, sowie 60/72 zur Westseite des nächsten nach Norden abknickenden Weges ohne Plannummer, führt an diesem entlang in nördlicher Richtung bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Grundstückes, Flstk. 111 (Bebauungsplangrenze „Untere Amalienhöhe“), verläuft in westlicher Richtung entlang der Südgrenze des Bebauungsplangebietes „Untere Amalienhöhe“, der Südgrenze des Flstk. 101 bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, „Untere Amalienhöhe“, Flstk. 57. Sie folgt diesem Fahrweg nach Südwesten, dem Fußweg ohne Plannummer nach Süden, der Niedergasse, Flstk. 124, und dem Fahrweg, Flstk. 157/4, nach Westen bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit Flstk. 60/73 und 60/53, verläuft entlang der Nordseite des vorgenannten Grundstückes, des Flstk. 58/3, des Fuß- und Radweges, Flstk. 56/1 und 18/1, sowie der Südseite des Flstk. 18/4, folgt dem Fahrweg, Flstk. 35, 20/4 und 38 bis zu dem Grenzpunkt, der dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 38, 24 und 37 südöstlich gegenüber liegt, quert den Fahrweg, Flstk. 38 zu dem vorgenannten Grenzpunkt und folgt dem Fahrweg, Flstk. 37, in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Grundstück, Flstk. 31/2 (K 52), quert die K 52 zum gemeinsamen Grenzpunkt mit Flstk. 28 und 27. Von hier aus begleitet sie die K 52 nach Südosten, den Fahrweg, Flstk. 48, nach Norden bis zu dem Grenzpunkt, der dem nördlichsten Grenzpunkt des Fahrweges, Flstk. 47, gegenüber liegt, quert dort den Fahrweg, Flstk. 48, und folgt dem Fahrweg, Flstk. 47, nach Osten bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit Flstk. 7 und Flstk. 8. Sie folgt der Nordgrenze des vorgenannten Grundstückes in gerader Verlängerung, dabei den Fahrweg, Flstk. 89, querend zur Ostseite dieses Weges, folgt diesem Weg nach Süden, dem Fahrweg, Flstk. 86 und Flstk. 79 in östlicher Richtung bis zum Ende. Sie quert dann den Fahrweg, Flstk. 75, und verläuft weiter entlang des Fahrweges, Flstk. 56, bis zum Ende. Hier quert sie den Fahrweg, Flstk. 58/1, zu dem mittleren der drei westlichen Grenzpunkte, folgt dem vorgenannten Fahrweg nach Süden bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit Flstk. 22 und Flstk. 23, folgt dem vorgenannten Grundstück an der Nordwestseite bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 59, quert dann diesen letztgenannten Fahrweg zum gemeinsamen Grenzpunkt mit Flstk. 3 und Flstk. 4. Sie verläuft weiter entlang des Fahrweges, Flstk. 59, nach Süden, des Fahrweges, Flstk. 83, nach Nordosten und des Fahrweges, Flstk. 84, zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung. Die umgebenden Fahrwege und Straßen sowie die Gebäude und die dazugehörende Hoffläche in der Gemarkung Weiler, Flur 29, Flstk. 19 gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

§ 3 - Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen naturnahen Bergsenkungsgebietes und eines angrenzenden Streuobstwiesenbereiches südlich des Binger Waldes als zusammenhängenden Biotopkomplex sowie seine besondere Eigenart und hervorragende Schönheit. Schutzzweck im Einzelnen ist insbesondere die

  1. Erhaltung und Entwicklung von durch Bergsenkung entstandenen naturnahen Wasser-, Wasserwechselbereichen und Verlandungszonen und daran anschließenden Sukzessionsflächen, Gehölzbeständen und extensiv genutzten Grünlandbereichen,
  2. Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines reich strukturierten Offenlandbereiches aus Streuobstbeständen, Extensivwiesen und Weiden, Hecken, Gebüschen, Feld- und Einzelgehölzen und Sukzessionsflächen unterschiedlichster Ausprägung,

als Lebensraum von für diese Biotoptypen und ihre Komplexe charakteristischen, seltenen und gefährdeten wildlebenden Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften, ferner wegen seiner besonderen Eigenart und z. T. hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen und kulturhistorischen Gründen.

§ 4 - Verbote Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen abgesehen von den in § 5 aufgeführten Ausnahmen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten,

  1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
  2. Flächen als Lager-, Abstell- Stell-, Sport-, Spiel-, Aufenthalts-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Lande-, Anlande-, Bootsliege-, Angel-, Badeplatz, Garten, Gewässer oder für ähnliche Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;
  3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
  4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
  5. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
  6. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
  7. Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
  8. Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;
  9. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder anderweitig in Nutzung zu nehmen;
  10. Fische oder Fischnahrung einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei auszuüben;
  11. Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt zu verändern;
  12. Flächen neu aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
  13. Grünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln;
  14. Sukzessionsflächen zu nutzen oder auf andere Weise ihre natürliche Entwicklung zu verändern oder zu beeinträchtigen;
  15. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
  16. Streuobstbestände oder Hochstammobstanlagen zu entfernen, umzuwandeln oder zu beeinträchtigen;
  17. Klärschlamm aufzubringen;
  18. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Uferbewuchs oder in § 3 aufgeführte Biotoptypen zu beseitigen oder zu schädigen;
  19. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen oder zu beschädigen;
  20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
  21. Tiere, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen;
  22. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
  23. Flächen gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
  24. feste oder flüssige Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern, abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;
  25. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;
  26. zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie im Bergsenkungsgebiet zu reiten;
  27. Lärm zu verursachen, Modellschiffe, Modellfahr-, Modellflugzeuge oder Geländebiking oder ähnliches zu betreiben sowie mit Fahrzeugen zu fahren.

§ 5 - Ausnahmen von den Verboten (1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind 1a. im Bergsenkungsgebiet für die Fortführung der extensiven Beweidung einschließlich der Errichtung erforderlicher einfacher, landschaftsangepasster Weidezäune aus Holz und mobiler Elektrozäune, sowie zur Errichtung eines einfachen, landschaftsangepassten Weideunterstandes aus Holz und ohne Streifenfundamente auf Flstk. 60/70, soweit die Landespflegebehörde im Zulassungsverfahren zugestimmt hat, außerdem zur Durchführung des bisherigen Pferderehabilitations- und Trainingsbetriebes durch die benachbarte Pferdeklinik auf Flstk. 56/2, sowie für den Eigentümergebrauch an oberirdischen Gewässern; 1b. außerhalb des Bergsenkungsgebietes zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise ferner zur extensiven Pferdehaltung im bisherigen Umfang einschließlich erforderlicher einfacher, landschaftsangepasster Weidezäune aus Holz und mobiler Elektrozäune; 1c. für das Aufstellen von mobilen Bienenkästen auf landwirtschaftlichen Flächen; 2.im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; 3.für die ordnungsgemäße extensive fischereiliche Nutzung durch den Angelsportverein „Dr. Geier“ e.V. Waldalgesheim und die jeweiligen Privateigentümer im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise; 4.für die Nutzung des Brand- und Nachtigallenweihers für Feuerlöschzwecke, außerdem für Herstellung und Benutzung einer Zufahrt für Feuerlöschfahrzeuge vom westlichen Grenzweg (Fußweg ohne Plannummer) zum Brandweiher, sowie Ausbau und Benutzung des vorhandenen Weges von der Amalienhöhe zum Nachtigallenweiher für Feuerlöschfahrzeuge gemäß Genehmigung durch die Landespflegebehörde; 5.zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer in der Zeit von Oktober bis Februar nach grundsätzlicher Absprache mit der Landespflegebehörde sowie zur Renaturierung von Gewässern in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde; 6.zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Straßen einschl. der vorhandenen Amphibienschutzanlage sowie zur Anlegung eines planfestgestellten Ersatzlaichgewässers; 7.zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung von Wegen, Leitungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und sonstiger zulässigerweise errichteter Anlagen, außerdem für die Änderung und Sanierung von Leitungen sowie Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde; 8.zur Durchführung erforderlicher bergmännischer Sicherungsarbeiten in der ehemaligen stillgelegten Bergwerksanlage; 9.zur Durchführung archäologischer Ortsbesichtigungen und Ausgrabungen nach vorheriger Abstimmung mit der Landespflegebehörde; 10. für die Verwirklichung des wasserwirtschaftlichen Ausgleichs aus dem Baugebiet „Untere Amalienhöhe“ (naturnahe Versickerung) in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde soweit das Vorhaben in dem dafür erforderlichen Verfahren zugelassen wird. (2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen die der Verkehrssicherung, der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

§ 6 - Ordnungswidrige Handlungen Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

§ 7 - In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Neustadt an der Weinstraße, den 20. September 2004
- 42/553 - 232 -
Struktur- undIn Vertretung
Genehmigungsdirektion SüdReiner Schmalenbach